
Der neue Job winkt, der Karton ist fast gepackt – fehlt nur noch die Kündigung eines Arbeitsvertrages, sauber auf Papier. Die Antwort: vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen. Wirksam ist die Kündigung nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Hier entscheidest du, wie du Frist und Form triffst und teure Fehler vermeidest.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Gesetzliche Grundfrist: vier Wochen
Als Arbeitnehmer kündigst du mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist nicht dasselbe wie ein Monat: Vier Wochen entsprechen 28 Tagen. Sie laufen deshalb anders ab als eine Monatsfrist.
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nach dem Wortlaut nur für den Arbeitgeber. Sie reichen von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende. Für deine Kündigung bleibt es bei der Grundfrist.
Probezeit: zwei Wochen
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten genügen zwei Wochen. Die Frist gilt für beide Seiten und hat keinen festen Endtermin: zwei Wochen nach Zugang, zu jedem Tag. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
| Situation | Frist | Termin | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Kündigung durch Arbeitnehmer | 4 Wochen | 15. oder Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB |
| Vereinbarte Probezeit (höchstens 6 Monate) | 2 Wochen | jeder Tag, ab Zugang | § 622 Abs. 3 BGB |
| Längere Frist im Arbeits- oder Tarifvertrag | laut Vertrag, nicht länger als für den Arbeitgeber | laut Vertrag | § 622 Abs. 6 BGB |
| Kündigung durch Arbeitgeber | 1 bis 7 Monate je nach Betriebszugehörigkeit | Monatsende | § 622 Abs. 2 BGB |
Quelle: § 622 BGB (Gesetzestext), Abruf 28. Oktober 2026
Eine Übersicht für Arbeit, Miete und Abo findest du bei den Kündigungsfristen im Überblick.
Was Arbeitsvertrag und Tarifvertrag abweichend regeln dürfen
Bevor du rechnest, schau in deinen Vertrag. Die Frist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus § 622 BGB.
Arbeits- und Tarifvertrag dürfen längere Fristen vorsehen. Für dich als Arbeitnehmer darf aber keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.
Kleinbetriebe mit in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmern dürfen im Einzelvertrag kürzere Fristen vereinbaren. Die vier Wochen dürfen dabei nicht unterschritten werden. Steht in deinem Vertrag etwas Abweichendes, lass es im Zweifel von einem Anwalt oder deiner Gewerkschaft prüfen.
Welche Form muss die Kündigung haben?

Schriftform nach § 623 BGB
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht zur Wirksamkeit die Schriftform. Das gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, für ordentliche wie für fristlose Kündigungen. Auch ein Auflösungsvertrag muss schriftlich sein.
die elektronische Form ist ausgeschlossen
Schriftform heißt: Papieroriginal mit eigenhändiger Namensunterschrift. Paraphe, Stempel, Scan, Fax und qualifizierte elektronische Signatur reichen nicht. E-Mail, SMS und WhatsApp sind unwirksam.
Auch der Kündigungsbutton und die Textform-Kündigung aus dem Verbraucherrecht gelten nicht für Arbeitsverträge. Dort braucht es weiter die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben. Stand 28. Oktober 2026 schließt § 623 BGB die elektronische Form aus.
Was ins Schreiben gehört
Das Schreiben braucht deinen vollständigen Namen, deine Adresse, das Kündigungsdatum und deine eigenhändige Unterschrift. Adressat ist der Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag oder auf der Gehaltsabrechnung steht.
Einen Grund musst du nicht nennen. Auch den Termin verlangt die Schriftform nicht: Sie gilt nur für die Kündigung als solche. Sinnvoll ist trotzdem die Formel „zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Sie fängt falsch berechnete Fristen ab.
Ein Muster der IHK enthält Absender, Adressat, Ort und Datum sowie den Betreff „Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. Dazu gibt es einen Mustertext für die Freistellung und einen DOCX-Download.
Zugang nachweisen
Damit du später belegen kannst, dass das Schreiben angekommen ist, empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Alternativ eignet sich ein Einwurf-Einschreiben. Im Schreiben kannst du um schriftliche Bestätigung von Erhalt und Enddatum bitten.
- 1Frist prüfenSchau in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und § 622 BGB.
- 2Termin berechnenVier Wochen zum 15. oder Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen.
- 3Schreiben aufsetzenName, Adresse, Kündigungsdatum und die Formel „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
- 4Auf Papier unterschreibenEigenhändig mit deinem Namen, keine Paraphe, kein Scan.
- 5Zugang sichernÜbergabe mit Empfangsbestätigung oder Einwurf-Einschreiben.
Wenn es eilt, schick die Kündigung trotzdem nicht vorab als Foto oder PDF. Entscheidend ist das Papieroriginal.
Folgen bei der Arbeitsagentur: Sperrzeit und Arbeitsuchendmeldung
Sperrzeit bis zu zwölf Wochen
Wer selbst kündigt oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld. Nach gängiger Darstellung verkürzt sich dadurch die Gesamtbezugsdauer grundsätzlich um ein Viertel.
Die zwölf Wochen lassen sich auf sechs Wochen verkürzen, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würden. Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt. Das können Mobbing, Gesundheitsgefährdung mit ärztlichem Attest oder ausbleibender Lohn sein.
Arbeitsuchend melden: 3 Monate oder 3 Tage
Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Fällt ihr Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag.
Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
| Situation | Folge | Frist |
|---|---|---|
| Eigenkündigung ohne wichtigen Grund | Sperrzeit, kein Arbeitslosengeld | bis zu 12 Wochen |
| Sperrzeit bedeutet besondere Härte | Sperrzeit wird verkürzt | 6 Wochen |
| Wichtiger Grund (z. B. Mobbing, Attest, ausbleibender Lohn) | Sperrzeit lässt sich vermeiden | – |
| Arbeitsuchendmeldung bei längerer Frist | Meldung vor Ende des Arbeitsverhältnisses | spätestens 3 Monate vorher |
| Arbeitsuchendmeldung bei kurzer Frist | Meldung ab Kenntnis vom Ende | 3 Tage |
| Verspätete Arbeitsuchendmeldung | Sperrzeit | 1 Woche |
Quelle: § 38 und § 159 SGB III, Abruf 28. Oktober 2026
Ob in deinem Fall ein wichtiger Grund vorliegt, klärt die Arbeitsagentur oder eine Beratung. Bei Streit hilft ein Anwalt oder deine Gewerkschaft.
Resturlaub und Zeugnis: Ansprüche nicht verschenken
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage bei der Fünftagewoche und 24 Werktage bei der Sechstagewoche. Arbeits- oder Tarifvertrag kann mehr vorsehen.
Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, steht dir ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat zu. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Endet es nach dem 30. Juni, steht der volle Mindesturlaub zu, sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.
Wer ein wohlwollendes Zeugnis will, für den kann ein qualifiziertes Zwischenzeugnis vor der Kündigung sinnvoll sein. Weitere Ratgeber zu Verträgen und Fristen findest du in den weiteren Ratgebern im Magazin.
Fristlos kündigen: nur mit wichtigem Grund
Eine fristlose Eigenkündigung nach § 626 BGB braucht einen wichtigen Grund. Beispiele sind ausbleibende Gehaltszahlung, Mobbing oder Arbeitsschutzverstöße. Auch sie muss schriftlich erfolgen.
Die Frist beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen. Grundsätzlich ist vorher eine Abmahnung oder Fristsetzung nötig. Ohne wichtigen Grund bleibt ein Sperrzeitrisiko.
Die häufigsten Fehler beim Kündigen
Vier Fehler tauchen immer wieder auf. Erstens die falsche Form, etwa per E-Mail. Zweitens eine falsch berechnete Frist oder ein falsches Datum.
Drittens die Kündigung ohne neuen Arbeitsvertrag. Viertens ein fehlender Zugangsnachweis. Dazu kommt die verspätete Arbeitsuchendmeldung, die eine Woche Sperre auslösen kann.
Mehr zu den Terminen rund um den Jahreswechsel steht im Lesetipp Kündigen zum Jahresende.
Häufige Fragen zur Kündigung eines Arbeitsvertrages
Nein. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam, das gilt auch für WhatsApp. Auch Fax genügt nicht, weil die eigenhändige Unterschrift fehlt, und der Kündigungsbutton gilt nicht für Arbeitsverträge. Zwei Wochen, wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist und höchstens sechs Monate dauert. Die Frist gilt für beide Seiten und hat keinen festen Endtermin. Nein. Nur die Kündigung als solche braucht die Schriftform, nicht Grund und Termin. Sinnvoll ist trotzdem der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Möglich, und zwar bis zu zwölf Wochen. Mit einem wichtigen Grund wie Mobbing oder ausbleibendem Lohn lässt sie sich vermeiden, bei besonderer Härte verkürzt sie sich auf sechs Wochen. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Bei Verspätung droht eine Sperrzeit von einer Woche. Empfohlen werden die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder ein Einwurf-Einschreiben. Im Schreiben kannst du außerdem um schriftliche Bestätigung von Erhalt und Enddatum bitten.Kann ich meinen Arbeitsvertrag per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
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Bekomme ich nach einer Eigenkündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
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Leserfrage: Welche Frage zur Kündigung beschäftigt dich gerade – Frist, Form oder Sperrzeit? Schreib es in die Kommentare.
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